Glossar: Vormerkung

Eine Vormerkung im Grundbuch betrifft einen bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust, der nur rechtsgültig wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Eine Vormerkung kann eingetragen werden, wenn etwa noch nicht alle erforderlichen Urkunden vorhanden sind, die für den nächsten Schritt – die Einverleibung des Rechtes – notwendig sind. Außerdem kann eine Vormerkung erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes noch nicht vorliegt. Bei dieser handelt es sich um die Bestätigung des Finanzamtes über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer.

Rangsicherung

Durch die Vormerkung kann sich ein Antragsteller den Rang sichern und verhindern, dass bis zur tatsächlichen Einverleibung des betreffenden Rechtes andere Personen Rechte am Grundstück erwerben können, die seinem Vorhaben widersprechen oder von ihm mitübernommen werden müssten.

Löschung der Vormerkung

Wenn die definierten Bedingungen für die Einverleibung des Rechtes nicht erfüllt werden können, kann der Vormerkungsgegner die Löschung der Vormerkung beantragen. Wird keine Löschung beantragt und werden beispielsweise die fehlenden Nachweise eingebracht, kann die Einverleibung erfolgen.

Wie bei den anderen Grundbuchseintragungen auch ist für die Antragsstellung das zuständige Bezirksgericht zu konsultieren.

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