Rangsicherung
Durch die Vormerkung kann sich ein Antragsteller den Rang sichern und verhindern, dass bis zur tatsächlichen Einverleibung des betreffenden Rechtes andere Personen Rechte am Grundstück erwerben können, die seinem Vorhaben widersprechen oder von ihm mitübernommen werden müssten.
Löschung der Vormerkung
Wenn die definierten Bedingungen für die Einverleibung des Rechtes nicht erfüllt werden können, kann der Vormerkungsgegner die Löschung der Vormerkung beantragen. Wird keine Löschung beantragt und werden beispielsweise die fehlenden Nachweise eingebracht, kann die Einverleibung erfolgen.
Wie bei den anderen Grundbuchseintragungen auch ist für die Antragsstellung das zuständige Bezirksgericht zu konsultieren.