Glossar: Verbücherung

Bei einer Verbücherung handelt es sich um die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch. Wie alle anderen Grundbuchsgesuche ist sie grundsätzlich elektronisch einzubringen. Aufgrund der Formstrenge des Grundbuchsrechts ist es wichtig, sich hierbei Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu organisieren, um den Einverleibungsantrag fehlerfrei und richtig formuliert einzubringen.

Was passiert vor der Verbücherung?

Es wird entweder eine Lastenfreistellung des Grundstückes durchgeführt, was bedeutet, dass alle eingetragenen Pfandrechte und Hypotheken gelöscht werden (lastenfreie Übergabe) oder diese werden vom neuen Eigentümer übernommen, indem die pfandrechtlich gesicherten Forderungen dem Kaufpreis angerechnet werden. In zweiterem Fall muss unbedingt Rücksprache mit den Gläubigern gehalten werden und Einsicht in die bestehenden Kreditverträge genommen werden. Wer die Gläubiger sind, findet man im Grundbuchauszug bzw. in der Urkundensammlung heraus.

Außerdem müssen vorher die Grunderwerbsteuer bezahlt sowie eventuell notwendige behördliche Genehmigungen eingeholt werden.

Wie läuft die Verbücherung ab?

Es wird beim zuständigen Grundbuchsgericht um die Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht: Das heißt, dass ein sogenanntes Grundbuchsgesuch gestellt wird. Dieses enthält genaue Angaben zu der Liegenschaft, den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum und den Wohnort des Antragstellers. Die notwendigen Dokumente müssen mit eingereicht werden.

Achtung: Die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen!

Diese Unterlagen sind erforderlich

  • Kaufvertrag inkl. gerichtlich oder notariell beglaubigter Unterschrift aller Vertragsparteien
  • Wenn Wohnungseigentum begründet werden soll eine Bescheinigung der Baubehörde bzw. ein Gutachten über den Bestand und das Nutzwertgutachten (von einem allgemein beeideten oder gerichtlich zertifizierten Sachverständigen)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit
  • Selbstberechnungserklärung / Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt
  • Allfällige Rangordnungen für die beabsichtige Veräußerung bzw. allfällige Löschungs- bzw. Zustimmungserklärungen von Banken, Vorkaufsberechtigten usw.
  • Allfällige grundverkehrsbehördliche Genehmigung
  • Etwaige Pfandurkunden hinsichtlich des Kredites, mit dem der Kauf finanziert wird

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Anliegen.

Gersin Portrait 1473