Glossar: Neubau

Die Begriffe Neubau und Altbau findet man häufig im Zusammenhang mit Mietwohnungen. Grund dafür ist, dass das Mietrechtsgesetz verschiedene Regelungen für Altbau- und Neubau-Wohnungen definiert. Als Neubau-Wohnungen werden im österreichischen Mietrechtsgesetz solche Objekte bezeichnet, die nach dem 30.06.1953 (Mietwohnungen) bzw. nach dem 08.05.1945 (vermietete Eigentumswohnungen) errichtet wurden.

Neubau-Gebäude weisen im Vergleich zum Altbau meist folgende Vorteile auf

  • moderne Heizungsanlagen, leichtere Beheizbarkeit durch geringere Raumhöhe (geringere Betriebskosten)
  • moderne Belüftungsanlagen
  • moderne Fenster
  • gute Isolierung (Schall, Wärme)
  • großzügigere Badezimmer
  • Grünflächen rund um das Gebäude
  • Gemeinschaftsflächen
  • Aufzug

Aus mietrechtlicher Sicht gibt es bei Neubau-Wohnungen keine Mietzinsobergrenze. Begründet liegt dies in der besseren Bausubstanz, in der Energieeffizienz, in der besseren Ausstattung usw.

Neubau: Mehrdeutigkeit des Begriffs

Der Begriff Neubau wird in der Umgangssprache allerdings mehrdeutig verwendet. So bezieht er sich nicht nur auf den Gegensatz zur rechtlich klar definierten Altbau-Wohnung, sondern häufig wird damit auch einfach ein neu gebautes Objekt gemeint (kürzlich errichtetes Gebäude, Erstbezug). So stößt man immer wieder auf die folgende Klassifizierung von Gebäuden:

  • Altbauimmobilien (Baujahr bis 1953)
  • Bestandsimmobilien (Baujahr ab 1953 bis etwa zu den 1990ern)
  • Neubauimmobilien (Baujahr ab den 1990ern + Erstbezugsimmobilien)

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Anliegen.

Gersin Portrait 1473