Glossar: Maklerprovision

Bei der Maklerprovision handelt es sich um das Honorar für die Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, das jedoch nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird. Erst wenn der durch den Makler vermittelte Vertrag zustande kommt, darf er die Maklerprovision einfordern. Sprich: Der Anspruch auf die Provision entsteht erst durch die Rechtswirksamkeit des vom Makler vermittelten Geschäfts.

Im Gegenzug bieten Makler eine kompetente, fachgerechte Begleitung auf dem Weg zum Immobilienverkauf oder auch zur Vermietung. Die Provision wird auch als Courtage bezeichnet.

Welche Tätigkeiten werden dadurch abgedeckt (Auszug)?

  • Erstbesichtigung des Objekts
  • Bewertung der Immobilie
  • Einholen von relevanten Informationen und Unterlagen
  • Anfertigung von Foto-Aufnahmen
  • Erstellung eines Exposés
  • Schalten von Anzeigen
  • Interessentenberatung
  • Durchführung von Besichtigungsterminen

Wird von einem Makler ein Mietvertrag vermittelt, werden sowohl der Vermieter als auch der Mieter provisionspflichtig. Diese ist grundsätzlich verhandelbar.

Höchstbeträge Provisionszahlungen Mietverhältnis

  • Befristung bis 3 Jahre: 1 Bruttomiete + 20 % USt.
  • Befristung über 3 Jahre und unbefristete Mietverträge: 2 Bruttomieten + 20 % USt.

Bei der Bruttomiete handelt es sich um die Nettomiete plus den Betriebskosten (exkl. USt.).

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Anliegen.

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