Die Bemessung und Höhe des Prozentsatzes, der an das Finanzamt abzugelten ist, sind davon abhängig, wann das veräußerte Objekt angeschafft wurde.
Neufälle
- Alle Grundstücksverkäufe, deren Anschaffung ab dem 01. April 2002 erfolgte.
- Berechnung: Veräußerungserlös – tatsächliche Anschaffungskosten = Gewinn.
- Herstellungs- und Instandsetzungsaufwände können abgezogen werden (z.B. Zubau, Anbau, Aufstockung, Austausch der Heizung, Wärmedämmung der Fassade).
- Vom Gewinn fallen 30 % an ImmoESt
Altfälle
- Alle Grundstücksverkäufe, deren Anschaffung bis inklusive 31. März 2002 erfolgte.
- Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind schwer ermittelbar à Anwendung der pauschalen Einkünfteermittlung.
- Für die Anschaffungskosten wird ein fiktiver Wert angenommen (= 86 % des Verkaufspreises).
- Der Gewinn beträgt 14 % des Verkaufserlöses. Dieser wird mit 30 % besteuert.
- Daraus ergibt sich eine ImmoESt in Höhe von 4,2 % des Verkaufserlöses.
- Ausnahme: Steuerrelevante Umwidmungen nach 01. Jänner 1988: Immobilienertragsteuer = 18 % des Verkaufserlöses.
Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer
- Hauptwohnsitzbefreiung
- Herstellerbefreiung
- unentgeltliche Veräußerungen (Schenkung, Tausch von Liegenschaften, Enteignung, Erbe etc.)