Glossar: Immobilienertragsteuer

Die Immobilienertragsteuer (kurz ImmoESt) fällt nach österreichischem Recht bei jeder entgeltlichen Veräußerung einer Immobilie an. Sie wurde im April 2012 eingeführt und betrifft den Verkäufer des Objekts. Alle Gewinne, die aus dem Verkauf eines Grundstückes, Hauses oder einer Wohnung resultieren, sind einkommenssteuerpflichtig (österreichisches Einkommensteuergesetz).

Die Bemessung und Höhe des Prozentsatzes, der an das Finanzamt abzugelten ist, sind davon abhängig, wann das veräußerte Objekt angeschafft wurde.

Neufälle

  • Alle Grundstücksverkäufe, deren Anschaffung ab dem 01. April 2002 erfolgte.
  • Berechnung: Veräußerungserlös – tatsächliche Anschaffungskosten = Gewinn.
  • Herstellungs- und Instandsetzungsaufwände können abgezogen werden (z.B. Zubau, Anbau, Aufstockung, Austausch der Heizung, Wärmedämmung der Fassade).
  • Vom Gewinn fallen 30 % an ImmoESt

Altfälle

  • Alle Grundstücksverkäufe, deren Anschaffung bis inklusive 31. März 2002 erfolgte.
  • Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind schwer ermittelbar à Anwendung der pauschalen Einkünfteermittlung.
  • Für die Anschaffungskosten wird ein fiktiver Wert angenommen (= 86 % des Verkaufspreises).
  • Der Gewinn beträgt 14 % des Verkaufserlöses. Dieser wird mit 30 % besteuert.
  • Daraus ergibt sich eine ImmoESt in Höhe von 4,2 % des Verkaufserlöses.
  • Ausnahme: Steuerrelevante Umwidmungen nach 01. Jänner 1988: Immobilienertragsteuer = 18 % des Verkaufserlöses.

Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer

  • Hauptwohnsitzbefreiung
  • Herstellerbefreiung
  • unentgeltliche Veräußerungen (Schenkung, Tausch von Liegenschaften, Enteignung, Erbe etc.)

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