Glossar: Dienstbarkeit

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Oftmals wird die Dienstbarkeit auch als Real- oder Prädialservitut bezeichnet. Bezieht sich diese auf eine Liegenschaft, so benennt man diese als „Grunddienstbarkeit“. Sie dient der besseren Nutzung des begünstigten Grundstückes. Das Dienstbarkeitsrecht steht dem Eigentümer der begünstigten Liegenschaft zu. Es gibt dabei immer einen Begünstiger sowie einen Begünstigten (= Nutznießer). Servitute können sowohl Rechte (dulden) betreffen als auch bestimmte Verbote und Beschränkungen (unterlassen) definieren.

Ein Beispiel aus der Praxis: Für einen bestimmten Grundeigentümer ist im Grundbuch das Dienstbarkeitsrecht eingetragen, dass dieser ein fremdes Grundstück überqueren, Vieh darüber treiben oder mit einem Fuhrwerk darüberfahren darf. Dieses Beispiel fällt unter den Begriff des Wegerechtes oder unter die Felddienstbarkeit.

Weitere Beispiele für Grunddienstbarkeiten

  • Leitungsrecht: Das Recht, Strom-, Abwasser-, Wasserleitungen usw. unter einem anderen Grundstück zu verlegen.
  • Überbaurecht: Hierbei wird bestimmt, dass ein Teil des Nachbarhauses auf das dienende Grundstück ragen darf.
  • Bebauungsbeschränkung: Betrifft diese das dienende Grundstück, kann hiermit z.B. festgelegt werden, dass darauf nur Gebäude mit einer definierten Höhe gebaut werden dürfen.
  • Weiderecht: Berechtigung dazu, ein fremdes Grundstück dafür zu nutzen, um eigenes Vieh darauf weiden zu lassen (landwirtschaftlicher Kontext).
  • Wohnrecht: Z.B. die Einräumung eines (lebenslangen) Wohnrechts für eine bestimmte Person.
  • Nutzungsrecht: Das Recht, beispielsweise einen Brunnen, der sich auf einem Nachbarsgrundstück befindet, mitzunutzen.

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