Anmerkung der Rangordnung
Der aktuelle Eigentümer eines Grundstücks kann den bücherlichen Rang für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung für die Dauer von einem Jahr ab dem Tag der Bewilligung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Dieser erklärt sein Einverständnis hierfür im Rahmen einer Rangordnungserklärung. Die Unterschrift darauf muss notariell oder gerichtlich beglaubigt sein. Das Bezirksgericht stellt bei Bewilligung einen Rangordnungsbeschluss aus. Die Rangordnung kann sich auf das gesamte Grundstück oder auch nur auf einen Anteil von diesem beziehen.
Bei der „Namensrangordnung“ wird eine bestimmte Person vermerkt, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt wird. Auch diese muss vom Eigentümer der Liegenschaft beantragt werden. Sie kann auf eine andere Person übertragen werden, wenn der bisher Berechtigte eine entsprechende Zustimmungserklärung abgibt. Außerdem kann sie zu Gunsten eines Treuhänders ausgestellt werden („Treuhänderrangordnung“).
Weitere Beispiele für Anmerkungen
Beispiele für weitere Anmerkungen im Grundbuch sind:
- Streitanmerkung der Klage eines Wohnungseigentumsbewerbers gegen den (noch) Liegenschaftseigentümer auf Einverleibung des Wohnungseigentums
- Anmerkung über eine Zwangsverwaltung oder eine Zwangsversteigerung
- Anmerkung über die Minderjährigkeit
- Anmerkung über die Konkurseröffnung
- Wenn beispielsweise bei der Anmerkung einer Namensrangordnung ein Fehler in Bezug auf das Geburtsdatum oder den Namen des Begünstigten unterlaufen ist, kann eine eigene Anmerkung beantragt werden, die diese Daten ändert bzw. berichtigt.